Gesetzlicher Rahmen und Verantwortung

Der Gesetzgeber hat bewusst eine Möglichkeit gelassen, historische Objekte aus der Zeit 1933–1945 zu erforschen, zu sammeln und unter bestimmten Voraussetzungen auch zu handeln. Diese Möglichkeit sollte nicht bis an jede Grenze ausgereizt werden.

Gerade deshalb braucht es bei allen, die mit solchen Objekten arbeiten, einen klaren moralischen Kompass und gesunden Menschenverstand. Wer diese Freiräume leichtfertig, effektheischend oder rein geschäftlich nutzt, liefert am Ende selbst Argumente für pauschale Verbote.

Solche Verbote werden immer wieder gefordert, oft aus nachvollziehbarer Sorge vor Verherrlichung, Missbrauch oder ideologischer Vereinnahmung. Umso wichtiger ist ein sensibler Umgang: nicht jedes Stück muss verkauft, nicht jedes Symbol gezeigt und nicht jede rechtliche Grauzone genutzt werden.

Nur weil etwas erlaubt ist oder Geld bringt, muss es nicht automatisch richtig sein. Gerade bei belasteten Stücken, bestimmten Fotos und besonders bei NS-Literatur braucht es Zurückhaltung und Achtung vor der Geschichte.

Für uns bedeutet das: historische Einordnung statt Effekthascherei, Dokumentation statt Verherrlichung und ein klarer Abstand zu jeder Form von Ideologie.

Wir setzen für uns klare Grenzen. Reine NS-Propaganda, menschenverachtende Literatur, ideologische Hetzschriften oder Bilder, die nur der Verherrlichung, Erniedrigung oder Entmenschlichung dienen, möchten wir nicht handeln. Solche Dinge mögen in Einzelfällen rechtlich unterschiedlich bewertet werden; für uns sind sie kein Teil eines verantwortungsvollen Sammler- oder Fachhandels.

Wer mit solchen Objekten arbeitet, trägt Verantwortung – gegenüber der Geschichte, gegenüber den Opfern und gegenüber der Öffentlichkeit.

Gesetzestext

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 86 und 86a StGB. Der vollständige Gesetzestext liegt auf dem offiziellen Portal „Gesetze im Internet". Eine Übersicht zur Nachkriegs-Rechtslage – also welche Auszeichnungen heute in der Bundesrepublik weiter getragen werden dürfen – finden Sie im Ordensgesetz 1957 (BRD) in unserer Infothek.