Einleitung:
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der Zerschlagung der deutschen Wehrmacht waren Träger von Kriegsauszeichnungen oft Anfeindungen ausgesetzt. Im Zuge der Entnazifizierung kam es in nicht wenigen Fällen zu Verurteilungen und Berufsverboten. Insbesondere betraf dies die Ritterkreuzträger, da sie nach dem Krieg allgemein als regimetreu angesehen wurden.
Erst mit der Gründung der Bundesrepublik und der einsetzenden Wiederbewaffnung rückte das Thema Auszeichnungswesen erneut in den Fokus. Die mit dem Wiederaufbau einer deutschen Armee beauftragte Kommission (Amt Blank) setzte bei der Personalauswahl auf altgediente Offiziere und Mannschaften der ehemaligen Wehrmacht, unter ihnen viele Ritterkreuzträger. Diese Männer sollten das neue Rückgrat der Bundeswehr bilden, wodurch sich die Frage stellte, wie mit ihren im Krieg errungenen Auszeichnungen umzugehen sei.
Daraus ergab sich schließlich ein eigenes Gesetz, das den Umgang mit diesen Auszeichnungen regelte.
Hier sind einige interessante Auszüge aus dem Gesetz, die mit einigen Ergänzungen bzw. Anmerkungen versehen sind.
WICHTIG: Wir weisen darauf hin, dass diese keine vollständigen und/oder rechtsverbindlichen Aussagen sind und nur nach bestem Wissen und Gewissen entstanden sind!
- Orden aus der Zeit vor 1933 dürfen weiterhin getragen werden.
- Orden aus der Zeit von 1933 bis 1945 dürfen nur ohne nationalsozialistische Embleme (z. B. Hakenkreuz, SS-Runen) getragen werden. Dies gilt für:
- Zivile Auszeichnungen (z. B. Feuerwehr- oder Grubenwehr-Ehrenzeichen) ohne Einschränkungen.
- Militärische Auszeichnungen aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg sowie von ehemals verbündeten Staaten verliehene Orden – jedoch nur diejenigen, die gesetzlich ausdrücklich aufgelistet sind. Dazu gehören:
- Das Eiserne Kreuz
- Der Schlesische Adler
- Das Baltenkreuz
- Das Verwundetenabzeichen
- Das Luftschutzabzeichen
- Staatliche Dienst- und Diensttreueabzeichen
- Tätigkeits- und Leistungsabzeichen
- Orden mit nationalsozialistischen Symbolen dürfen nicht getragen werden. Ihre Herstellung, das Anbieten, der Verkauf oder sonstige Verbreitung sind verboten (OrdenG § 6 Abs. 2).
- Der Bundesminister des Innern hat detaillierte Bestimmungen für die geänderten Fassungen von Orden aus der Zeit 1933–1945 erlassen. Diese enthalten Abbildungen sämtlicher Orden, deren öffentliches Tragen nur in veränderter Form erlaubt ist.