Einleitung:
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der Zerschlagung der deutschen Wehrmacht waren Träger von Kriegsauszeichnungen oft Anfeindungen ausgesetzt. Im Zuge der Entnazifizierung kam es in nicht wenigen Fällen zu Verurteilungen und Berufsverboten. Insbesondere betraf dies die Ritterkreuzträger, da sie nach dem Krieg allgemein als regimetreu angesehen wurden.
Erst mit der Gründung der Bundesrepublik und der einsetzenden Wiederbewaffnung rückte das Thema Auszeichnungswesen erneut in den Fokus. Die mit dem Wiederaufbau einer deutschen Armee beauftragte Kommission (Amt Blank) setzte bei der Personalauswahl auf altgediente Offiziere und Mannschaften der ehemaligen Wehrmacht, unter ihnen viele Ritterkreuzträger. Diese Männer sollten das neue Rückgrat der Bundeswehr bilden, wodurch sich die Frage stellte, wie mit ihren im Krieg errungenen Auszeichnungen umzugehen sei.
Daraus ergab sich schließlich ein eigenes Gesetz, das den Umgang mit diesen Auszeichnungen regelte.
Hier sind einige interessante Auszüge aus dem Gesetz, die mit einigen Ergänzungen bzw. Anmerkungen versehen sind.
WICHTIG: Wir weisen darauf hin, dass diese keine vollständigen und/oder rechtsverbindlichen Aussagen sind und nur nach bestem Wissen und Gewissen entstanden sind!r die erbrachten Leistungen, sondern auch als sichtbares Zeichen der Qualifikation

Gesetz über Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland

Ausfertigungsdatum: 26.07.1957

Vollzitat:
„Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328

Hier ein paar interessante Auszüge aus dem o. g. Gesetz:

(3) Der Bundespräsident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz 2), entziehen. § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
*) Muster und Herstellungsvorschriften können vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bezogen werden die erbrachten Leistungen, sondern auch als sichtbares Zeichen der Qualifikation

§ 7 Verwundetenabzeichen des Zweiten Weltkrieges

(1) Das Verwundetenabzeichen des Zweiten Weltkrieges kann von jeder Person getragen werden, die eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann. Die jeweilige Stufe richtet sich nach der Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1577) sowie den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Maßgeblich für die Stufe sind Anzahl und Schwere der Verwundungen oder Beschädigungen.
(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, in welcher Form der Nachweis über Verwundungen oder Beschädigungen zu erbringen ist.

Persönliche Ergänzung: Vorschriften für früher verliehene Orden und Ehrenzeichen

  • Orden aus der Zeit vor 1933 dürfen weiterhin getragen werden.
  • Orden aus der Zeit von 1933 bis 1945 dürfen nur ohne nationalsozialistische Embleme (z. B. Hakenkreuz, SS-Runen) getragen werden. Dies gilt für:
    • Zivile Auszeichnungen (z. B. Feuerwehr- oder Grubenwehr-Ehrenzeichen) ohne Einschränkungen.
    • Militärische Auszeichnungen aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg sowie von ehemals verbündeten Staaten verliehene Orden – jedoch nur diejenigen, die gesetzlich ausdrücklich aufgelistet sind. Dazu gehören:
      • Das Eiserne Kreuz
      • Der Schlesische Adler
      • Das Baltenkreuz
      • Das Verwundetenabzeichen
      • Das Luftschutzabzeichen
      • Staatliche Dienst- und Diensttreueabzeichen
      • Tätigkeits- und Leistungsabzeichen
  • Orden mit nationalsozialistischen Symbolen dürfen nicht getragen werden. Ihre Herstellung, das Anbieten, der Verkauf oder sonstige Verbreitung sind verboten (OrdenG § 6 Abs. 2).
  • Der Bundesminister des Innern hat detaillierte Bestimmungen für die geänderten Fassungen von Orden aus der Zeit 1933–1945 erlassen. Diese enthalten Abbildungen sämtlicher Orden, deren öffentliches Tragen nur in veränderter Form erlaubt ist.

Dritter Abschnitt – Besitznachweis

§ 8 Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis

Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind.

§ 9 Ersatzurkunde

(1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist für den Berechtigten auf Antrag, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses ausgestellt werden kann, eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Antragsteller die Verleihung der betreffenden Auszeichnung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).
(2) Voraussetzung für die Ausstellung einer Ersatzurkunde gemäß Absatz 1 ist, daß die Verleihung der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art des Nachweises und das Verfahren der Ausstellung einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.
(4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung von Ersatzurkunden zuständigen Behörden.und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.

§ 10 Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen

(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.
(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.

Vierter Abschnitt – Ehrensold § 11

Private Anmerkung bzw. Ergänzung

Dieser § wurde aufgehoben, da alle Empfänger des Ehrensolds inzwischen verstorben waren.

Trotzdem möchten wir an dieser Stelle das Thema: Ehrensold kurz erläutern
Die Bundesregierung übernahm 1957 ausschließlich die Verpflichtungen zur Zahlung des Ehrensolds für Träger bestimmter Kriegsauszeichnungen aus dem Ersten Weltkrieg. Dazu zählten die höchsten militärischen Auszeichnungen der folgenden Staaten:

  • Königreich Preußen
    • Pour le Mérite
    • Goldenes Militärverdienstkreuz
    • Kreuz der Inhaber des Hausordens von Hohenzollern mit Schwertern
  • Königreich Bayern
    • Militär-Max-Joseph-Orden
    • Militär-Sanitäts-Orden
    • Tapferkeitsmedaille
  • Königreich Sachsen
    • Militär-St.-Heinrichs-Orden
    • Goldene Militär-St.-Heinrichs-Medaille
  • Königreich Württemberg
    • Militärverdienstorden
    • Goldene Militärverdienstmedaille
  • Großherzogtum Baden
    • Militär-Karl-Friedrich-Verdienstorden
    • Karl-Friedrich-Militär-Verdienst-Medaille
  • Österreich
    • Maria-Theresia-Orden
    • Goldene Tapferkeitsmedaille

Mit dem Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. Februar 2006 wurde diese Regelung (§ 11 OrdenG a. F.) aufgehoben.

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Trageweise

(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Band zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:
1.Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
2.Rettungsmedaille am Bande,
3.Eisernes Kreuz 1914,
4.Eisernes Kreuz 1939,
5.Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
6.Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
7.Kriegsverdienstkreuz 1939,
8.sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
9.weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
10.staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
11.ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.

(2) Für die Tragweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse maßgebend.
(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden.

§ 13 Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen

(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.

§ 14 Vertrieb

(1) Orden und Ehrenzeichen – auch in verkleinerter Form – und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen.

Quelle: Bundesamt für Justiz

Quelle: Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG)

Internet: OrdenG – Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

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