Orden und Ehrenzeichen Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland: Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der Zerschlagung der deutschen Wehrmacht waren Träger von Kriegsauszeichnungen oft Anfeindungen ausgesetzt. Im Zuge der Entnazifizierung kam es in nicht wenigen Fällen zu Verurteilungen und Berufsverboten. Insbesondere betraf dies die Ritterkreuzträger, da sie nach dem Krieg allgemein als regimetreu angesehen wurden.
Erst mit der Gründung der Bundesrepublik und der einsetzenden Wiederbewaffnung rückte das Thema Auszeichnungswesen erneut in den Fokus. Die mit dem Wiederaufbau einer deutschen Armee beauftragte Kommission (Amt Blank) setzte bei der Personalauswahl auf altgediente Offiziere und Mannschaften der ehemaligen Wehrmacht, unter ihnen viele Ritterkreuzträger. Diese Männer sollten das neue Rückgrat der Bundeswehr bilden, wodurch sich die Frage stellte, wie mit ihren im Krieg errungenen Auszeichnungen umzugehen sei.
Daraus ergab sich schließlich ein eigenes Gesetz, das den Umgang mit diesen Auszeichnungen regelte. Im Folgenden einige interessante Auszüge aus dem Gesetz, versehen mit ergänzenden Anmerkungen.
Wichtiger Hinweis: Die folgenden Auszüge sind keine vollständigen und/oder rechtsverbindlichen Aussagen und wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt.
Inhalt dieses Beitrags
- Gesetz über Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland
- § 7 Verwundetenabzeichen des Zweiten Weltkrieges
- Persönliche Ergänzung: Vorschriften für früher verliehene Orden und Ehrenzeichen
- § 6 OrdenG – Die vier gesetzlichen Kategorien
- Die vollständige Liste der Auszeichnungen in „57er"-Ausführung
- Dritter Abschnitt – Besitznachweis (§§ 8–10)
- Vierter Abschnitt – Ehrensold (§ 11)
- Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12–14)
- Quellen
Gesetz über Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland
Ausfertigungsdatum: 26.07.1957.
Vollzitat: „Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist."
Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328.
Ein Auszug aus dem Gesetz:
(3) Der Bundespräsident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz 2), entziehen. § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Muster und Herstellungsvorschriften können vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bezogen werden.
§ 7 Verwundetenabzeichen des Zweiten Weltkrieges
(1) Das Verwundetenabzeichen des Zweiten Weltkrieges kann von jeder Person getragen werden, die eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann. Die jeweilige Stufe richtet sich nach der Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1577) sowie den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Maßgeblich für die Stufe sind Anzahl und Schwere der Verwundungen oder Beschädigungen.
(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, in welcher Form der Nachweis über Verwundungen oder Beschädigungen zu erbringen ist.
Persönliche Ergänzung: Vorschriften für früher verliehene Orden und Ehrenzeichen
Orden aus der Zeit vor 1933 dürfen weiterhin getragen werden.
Orden aus der Zeit von 1933 bis 1945 dürfen nur ohne nationalsozialistische Embleme (z. B. Hakenkreuz, SS-Runen) getragen werden. Dies gilt für:
- Zivile Auszeichnungen (z. B. Feuerwehr- oder Grubenwehr-Ehrenzeichen) ohne Einschränkungen.
- Militärische Auszeichnungen aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg sowie von ehemals verbündeten Staaten verliehene Orden – jedoch nur diejenigen, die gesetzlich ausdrücklich aufgelistet sind.
Dazu gehören:
- Das Eiserne Kreuz
- Der Schlesische Adler
- Das Baltenkreuz
- Das Verwundetenabzeichen
- Das Luftschutzabzeichen
- Staatliche Dienst- und Diensttreueabzeichen
- Tätigkeits- und Leistungsabzeichen
Orden mit nationalsozialistischen Symbolen dürfen nicht getragen werden. Ihre Herstellung, das Anbieten, der Verkauf oder sonstige Verbreitung sind verboten (OrdenG § 6 Abs. 2).
Der Bundesminister des Innern hat detaillierte Bestimmungen für die geänderten Fassungen von Orden aus der Zeit 1933–1945 erlassen. Diese enthalten Abbildungen sämtlicher Orden, deren öffentliches Tragen nur in veränderter Form erlaubt ist.
§ 6 OrdenG – Die vier gesetzlichen Kategorien weiterhin tragbarer Auszeichnungen
Rechtliche Grundlage für die oben genannte Liste ist § 6 Abs. 1 OrdenG. Das Gesetz unterscheidet vier Kategorien von Auszeichnungen, die trotz ihres Ursprungs vor 1945 weiterhin getragen werden dürfen:
- Orden und Ehrenzeichen, die von einem Landesherrn, dem Kaiser, einer Landesregierung, der Reichsregierung, dem Reichspräsidenten oder dem Bundespräsidenten – beziehungsweise mit deren Genehmigung – gestiftet wurden, sowie das Schlesische Bewährungsabzeichen (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz. Wurden solche Auszeichnungen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 mit nationalsozialistischen Emblemen verliehen, dürfen sie nur in ihrer ursprünglichen Form getragen werden.
- Orden und Ehrenzeichen, die zwischen dem 1. August 1934 und dem 31. August 1939 für Verdienste um die Olympischen Spiele 1936, den Luftschutz, das Feuerwehrwesen und das Grubenwehrwesen gestiftet wurden, sowie die in dieser Zeit gestifteten staatlichen Dienstauszeichnungen und Treudienstehrenzeichen. Diese dürfen ausschließlich ohne nationalsozialistische Embleme getragen werden.
- Orden und Ehrenzeichen, die zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 von den zuständigen deutschen Stellen für Verdienste im Zweiten Weltkrieg gestiftet wurden, einschließlich der Waffenabzeichen und des Verwundetenabzeichens.
- Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung verliehen wurden, sofern die Annahme genehmigt worden ist. Das gilt gleichermaßen für Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg.
Alle Auszeichnungen, die nicht in einer dieser vier Kategorien aufgeführt sind, sowie sämtliche Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nach § 6 Abs. 2 OrdenG weder getragen noch hergestellt, angeboten oder in Verkehr gebracht werden.
Die vollständige Liste der Auszeichnungen in „57er"-Ausführung
Grundlage für die geänderte „1957er-Ausführung" ist § 6 des Ordensgesetzes vom 26. Juli 1957. Die verbindlichen Muster wurden jedoch erst in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar 1958 veröffentlicht, auf 19 Seiten mit amtlichen Musterabbildungen. Genau diese Muster sind für die eigentlichen „57er" maßgebend.
I. Friedens-, Dienst- und Ehrenzeichen 1934–1939
Olympische Spiele 1936
- Deutsches Olympia-Ehrenzeichen 1. Klasse
- Deutsches Olympia-Ehrenzeichen 2. Klasse
- Deutsche Olympia-Erinnerungsmedaille
Dienstauszeichnungen der Wehrmacht
- Wehrmacht-Dienstauszeichnung 1. Klasse – 25 Jahre, Gold
- Wehrmacht-Dienstauszeichnung 2. Klasse – 18 Jahre, Silber
- Wehrmacht-Dienstauszeichnung 3. Klasse – 12 Jahre, Bronze
- Wehrmacht-Dienstauszeichnung 4. Klasse – 4 Jahre, Silber
Treudienst-Ehrenzeichen
- Treudienst-Ehrenzeichen für Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst – 1. Stufe, 40 Jahre, Gold
- Treudienst-Ehrenzeichen für Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst – 2. Stufe, 25 Jahre, Silber
- Treudienst-Ehrenzeichen für Angestellte und Arbeiter in der freien Wirtschaft – Sonderstufe, 50 Jahre, Silber
Reichsarbeitsdienst
- RAD-Dienstauszeichnung 1. Stufe – Gold
- RAD-Dienstauszeichnung 2. Stufe – Silber
- RAD-Dienstauszeichnung 3. Stufe – Silber
- RAD-Dienstauszeichnung 4. Stufe – Bronze
Reichsarbeitsdienst – weibliche Jugend
- Dienstauszeichnung für Angehörige des RAD der weiblichen Jugend 1. Stufe – Gold
- 2. Stufe – Silber
- 3. Stufe – Silber
- 4. Stufe – Bronze
Polizei
- Polizei-Dienstauszeichnung 1. Stufe – 25 Jahre, Gold
- Polizei-Dienstauszeichnung 2. Stufe – 18 Jahre, Silber
- Polizei-Dienstauszeichnung 3. Stufe – 8 Jahre
Feuerwehr, Grubenwehr, Luftschutz, Zoll
- Feuerwehr-Ehrenzeichen 1. Stufe – Gold
- Feuerwehr-Ehrenzeichen 2. Stufe – Silber
- Grubenwehr-Ehrenzeichen
- Luftschutz-Ehrenzeichen 1. Stufe
- Luftschutz-Ehrenzeichen 2. Stufe
- Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen
II. Kriegsauszeichnungen 1939–1945
Eisernes Kreuz
- Eisernes Kreuz 2. Klasse 1939
- Eisernes Kreuz 1. Klasse 1939
- Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes
- Spange zum Eisernen Kreuz 2. Klasse 1914
- Spange zum Eisernen Kreuz 1. Klasse 1914 – das entsprechende Muster gehört ebenfalls in diese Gruppe.
Wichtig zum Ritterkreuz: Eichenlaub, Schwerter und Brillanten sind für sich keine eigentlichen „57er-Ausführungen", weil diese Zusätze selbst kein Hakenkreuz trugen. Ein sogenanntes „57er Eichenlaub" ist daher streng genommen eine falsche Bezeichnung.
Deutsches Kreuz
- Deutsches Kreuz in Gold
- Deutsches Kreuz in Silber
Kriegsverdienstkreuz
- Kriegsverdienstmedaille
- Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse ohne Schwerter
- Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern
- Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse ohne Schwerter
- Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse mit Schwertern
- Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes ohne Schwerter
- Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes mit Schwertern
Ostmedaille und Verwundetenabzeichen
- Medaille „Winterschlacht im Osten 1941/42"
- Verwundetenabzeichen in Schwarz
- Verwundetenabzeichen in Silber
- Verwundetenabzeichen in Gold
III. Kampfabzeichen – allgemeine Wehrmacht
Ärmelschilde
- Narvikschild – Silber
- Narvikschild – Gold
- Cholmschild
- Krimschild
- Demjanskschild
- Kubanschild
Bandenkampfabzeichen
- Bandenkampfabzeichen Bronze
- Bandenkampfabzeichen Silber
- Bandenkampfabzeichen Gold
IV. Heer
Infanterie-Sturmabzeichen
- Infanterie-Sturmabzeichen Silber
- Infanterie-Sturmabzeichen Bronze
Panzerkampfabzeichen
- Panzerkampfabzeichen Silber
- Panzerkampfabzeichen Bronze
- Panzerkampfabzeichen 25 Einsätze – Silber/Bronze
- Panzerkampfabzeichen 50 Einsätze – Silber/Bronze
- Panzerkampfabzeichen 75 Einsätze – Silber/Bronze
- Panzerkampfabzeichen 100 Einsätze – Silber/Bronze
Allgemeines Sturmabzeichen
- Allgemeines Sturmabzeichen
- Allgemeines Sturmabzeichen 25 Einsätze
- 50 Einsätze
- 75 Einsätze
- 100 Einsätze
Weitere Heeresauszeichnungen
- Heeres-Flak-Abzeichen
- Nahkampfspange Bronze
- Nahkampfspange Silber
- Nahkampfspange Gold
- Ehrenblatt-Spange des Heeres
V. Kriegsmarine
- U-Boot-Kriegsabzeichen 1939
- Zerstörer-Kriegsabzeichen
- Kriegsabzeichen für Minensuch-, U-Boot-Jagd- und Sicherungsverbände
- Kriegsabzeichen für Hilfskreuzer
- Flotten-Kriegsabzeichen
- Schnellboot-Kriegsabzeichen
- Kriegsabzeichen für die Marineartillerie
- Abzeichen für Blockadebrecher
- U-Boot-Frontspange Bronze
- U-Boot-Frontspange Silber
- Marine-Frontspange
- Ehrentafel-Spange der Kriegsmarine
VI. Luftwaffe
Frontflugspangen (jeweils grundsätzlich in Bronze, Silber, Gold und Gold mit Anhänger)
- Frontflugspange für Jäger
- Frontflugspange für Nahnachtjäger
- Frontflugspange für Fernnachtjäger
- Frontflugspange für Kampf- und Sturzkampfflieger
- Frontflugspange für Aufklärer
- Frontflugspange für Transport- und Luftlandeflieger
- Frontflugspange für Schlachtflieger
- Frontflugspange für Zerstörer
Kampf- und Frontabzeichen
- Kampfabzeichen der Flakartillerie der Luftwaffe
- Erdkampfabzeichen der Luftwaffe
- Erdkampfabzeichen – 25 Einsätze
- 50 Einsätze
- 75 Einsätze
- 100 Einsätze
- Ehrenblatt-Spange der Luftwaffe
- Nahkampfspange der Luftwaffe Bronze
- Nahkampfspange der Luftwaffe Silber
- Nahkampfspange der Luftwaffe Gold
- Panzerkampfabzeichen der Luftwaffe – Schwarz
- Panzerkampfabzeichen der Luftwaffe – Silber
- Panzerkampfabzeichen der Luftwaffe 25 Einsätze – Schwarz/Silber
- 50 Einsätze – Schwarz/Silber
- 75 Einsätze – Schwarz/Silber
- 100 Einsätze – Schwarz/Silber
- Seekampfabzeichen der Luftwaffe
VII. Leistungs- und Tätigkeitsabzeichen
Heer
- Fallschirmschützenabzeichen des Heeres
- Ballonbeobachterabzeichen Bronze
- Ballonbeobachterabzeichen Silber
- Ballonbeobachterabzeichen Gold
Luftwaffe
- Flugzeugführerabzeichen
- Beobachterabzeichen
- Gemeinsames Flugzeugführer- und Beobachterabzeichen
- Fliegerschützenabzeichen ohne Blitzbündel – Schwarz
- Fliegerschützenabzeichen ohne Blitzbündel – Silber
- Fliegerschützenabzeichen mit Blitzbündel
- Segelflugzeugführerabzeichen
- Fallschirmschützenabzeichen der Luftwaffe
- Fliegererinnerungsabzeichen
Zugelassen, aber keine eigentliche geänderte 57er-Ausführung: Daneben gab es Auszeichnungen, die nach 1957 weiter getragen werden durften, bei denen keine Entfernung eines NS-Emblems erforderlich war. Sie erscheinen deshalb nicht als neu gestaltetes Muster in den Bildtafeln des Bundesanzeigers. Die Bundeswehrvorschrift führt unter anderem ausdrücklich auf:
- Sonderabzeichen für das Niederkämpfen von Panzerkampfwagen durch Einzelkämpfer
- Tieffliegervernichtungsabzeichen
- Kampfabzeichen der Kleinkampfmittel – sieben Stufen
- Bewährungsabzeichen der Kleinkampfmittel
- Ärmelband „Afrika"
- Ärmelband „Kreta"
- Ärmelband „Metz 1944"
- Ärmelband „Kurland"
- Tapferkeits- und Verdienstauszeichnung für Angehörige der Ostvölker
- Scharfschützenabzeichen – drei Stufen
- Kraftfahrbewährungsabzeichen Bronze, Silber und Gold
Für die Sammlung wichtig: Nachkriegsfertigung ist nicht automatisch gleich „57er-Ausführung". Im engeren sammlerischen und amtlichen Sinn sind die 57er die in geänderter Form wieder zugelassenen Auszeichnungen nach den Mustern des Bundesanzeigers Nr. 41/1958.
Nicht zu den amtlichen 57ern gehören beispielsweise: Mutterkreuz, Spanienkreuz, Anschlussmedaille 13. März 1938, Sudetenlandmedaille, Memellandmedaille sowie NSDAP-Dienstauszeichnungen und SA-/SS-Auszeichnungen.
Dritter Abschnitt – Besitznachweis
§ 8 Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis
Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind.
§ 9 Ersatzurkunde
(1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist für den Berechtigten auf Antrag, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses ausgestellt werden kann, eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Antragsteller die Verleihung der betreffenden Auszeichnung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).
(2) Voraussetzung für die Ausstellung einer Ersatzurkunde gemäß Absatz 1 ist, dass die Verleihung der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art des Nachweises und das Verfahren der Ausstellung einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.
(4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung von Ersatzurkunden zuständigen Behörden.
§ 10 Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen
(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, dass für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.
(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.
Vierter Abschnitt – Ehrensold (§ 11)
Persönliche Anmerkung bzw. Ergänzung: Dieser Paragraph wurde aufgehoben, da alle Empfänger des Ehrensolds inzwischen verstorben waren. Trotzdem soll das Thema Ehrensold hier kurz erläutert werden.
Die Bundesregierung übernahm 1957 ausschließlich die Verpflichtungen zur Zahlung des Ehrensolds für Träger bestimmter Kriegsauszeichnungen aus dem Ersten Weltkrieg. Dazu zählten die höchsten militärischen Auszeichnungen der folgenden Staaten:
- Königreich Preußen: Pour le Mérite, Goldenes Militärverdienstkreuz, Kreuz der Inhaber des Hausordens von Hohenzollern mit Schwertern.
- Königreich Bayern: Militär-Max-Joseph-Orden, Militär-Sanitäts-Orden, Tapferkeitsmedaille.
- Königreich Sachsen: Militär-St.-Heinrichs-Orden, Goldene Militär-St.-Heinrichs-Medaille.
- Königreich Württemberg: Militärverdienstorden, Goldene Militärverdienstmedaille.
- Großherzogtum Baden: Militär-Karl-Friedrich-Verdienstorden, Karl-Friedrich-Militär-Verdienst-Medaille.
- Österreich: Maria-Theresia-Orden, Goldene Tapferkeitsmedaille.
Mit dem Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. Februar 2006 wurde diese Regelung (§ 11 OrdenG a. F.) aufgehoben.
Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Trageweise
(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Band zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:
- Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland
- Rettungsmedaille am Bande
- Eisernes Kreuz 1914
- Eisernes Kreuz 1939
- Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung
- Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges
- Kriegsverdienstkreuz 1939
- sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung
- weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung
- staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung
- ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses
(2) Für die Tragweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse maßgebend.
(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden.
§ 13 Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen
(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.
§ 14 Vertrieb
(1) Orden und Ehrenzeichen – auch in verkleinerter Form – und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen.
Quellen
Quelle: Bundesamt für Justiz. Quelle: Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG), § 6-Angaben nach der amtlichen Gesetzesdatenbank gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Liste der 57er-Ausführungen nach der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar 1958.
Weiterführende Themen zu Orden und Ehrenzeichen finden Sie in der Militaria-Infothek, Fachartikel zu einzelnen Stücken im Militaria-Blog.
Ankauf & Bewertung
Beschäftigen Sie sich mit dem rechtlichen Umgang mit Orden und Ehrenzeichen aus der eigenen Sammlung oder einem Nachlass und möchten eine fachliche Einschätzung Ihrer Objekte? Wenn Sie mehr über einen militärhistorischen Nachlass, einzelne Orden, Ehrenzeichen oder militärische Dokumente erfahren möchten, können Sie sich gerne an mich wenden. Auch wenn Sie solche Stücke aus einem Nachlass abgeben oder verkaufen möchten, biete ich Ihnen eine sachliche und verantwortungsvolle Einschätzung.
Thomas Huss & Söhne / German Historica
Direkter Draht für Fragen rund um Ankauf, Bewertung und historische Einordnung militärhistorischer Objekte.
Rechtlicher Hinweis: Orden mit nationalsozialistischen Symbolen (z. B. Hakenkreuz, SS-Runen) dürfen in ursprünglicher Form nicht öffentlich getragen, hergestellt, angeboten, verkauft oder sonst verbreitet werden (§§ 86, 86a StGB, § 6 Abs. 2 OrdenG). Dieser Beitrag dient ausschließlich der historischen und rechtlichen Information.
Sammler und Händler für militärhistorische Objekte.